Bürokratie am Beispiel des Vorkaufsrechts gem. § 31 DSchG NRW – ein Lagebericht

Am 01.06.2022 trat in NRW § 31 DenkmalschutzG in Kraft, wonach der Gemeinde beim Kauf von Grundstücken, auf oder in denen sich eingetragene Denkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler befinden, ein Vorkaufsrecht zusteht. Da unter Grundstücksbegriff auf Wohnungseigentum und Erbaurecht gefasst werden, war seitdem eine entsprechende gemeindliche Vorkaufsrechtsverzichtserklärung regelmäßig Fälligkeitsvoraussetzung für jeden Grundstückskaufvertrag.

Genereller Vorkaufsrechtsverzicht als Lösung?

Da die zuständigen Behörden schnell vor der Anfragelawine der Notare kapitulierten, verlegten sich immer mehr Gemeinden darauf, im Wege der Allgemeinverfügung generell auf die Vorkaufsrechtsausübung zu verzichten; zuletzt auch am 13.11.2023 die Landeshauptstadt Düsseldorf. Damit werden jetzt zwar partiell die Vollzüge vereinfacht. Leider sind die existierenden Verzichtserklärungen der Gemeinden aber nicht aufeinander abgestimmt, sodass diese inhaltlich unterschiedlich weitgehend und zum Teil zeitlich befristet sind.

Prüfungspflicht für Notare

Dem mit dem Vollzug befassten Notar bleibt daher nichts Anderes übrig, als anhand des unübersichtlichen Flickenteppichs an Allgemeinverfügungen in jedem Fall konkret zu prüfen, ob eine entsprechende Allgemeinverfügung für die betreffende Gemeinde existiert und ob der betreffende Kaufgegenstand vom allgemeinen Verzicht erfasst ist. Wir haben, um den Mitarbeitern intern eine Entscheidungshilfe an die Hand zu geben, in mühevoller Arbeit eine entsprechende Übersicht über alle Allgemeinverfügungen der Gemeinden in NRW zusammengestellt, die nun wöchentlich auf Aktualität überprüft werden muss. Es gibt dankbarere Aufgaben für einen qualifizierten Mitarbeiter.

Haben Sie zu diesem Thema Fragen oder Anregungen? Dann sprechen Sie meine Mitarbeiter oder mich gerne an.

Dr. Hannes Klühs

11 Jan, 2024